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§ 138d Absatz 6 Satz 1 StPO
(6)
1
Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in
§ 138a
genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des
§ 138b
betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig.
§ 304 Absatz 4 Satz 2 StPO
2
Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in
§ 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1
bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (
§ 231a
) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (
§ 453 Abs. 2 Satz 3
), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (
§ 453c
), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (
§ 454 Abs. 3 und 4
), die Wiederaufnahme des Verfahrens (
§ 372 Satz 1
) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den
§§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439
betreffen;
§ 138d Abs. 6
bleibt unberührt.
§ 310 Absatz 1 StPO
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach
§ 120 Abs. 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach
§ 111e
über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.
Verweis auf
§ 138d Absatz 6 Satz 1, § 304 Absatz 4 Satz 2 und § 310 Absatz 1 StPO
von
§ 135 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GVG