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§ 101 Absatz 1 StPO
(1) Für Maßnahmen nach den
§§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163f
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
§ 101a Absatz 1 StPO
(1)
1
Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach
§ 100g
gelten
§ 100a Absatz 3 und 4 und § 100e
entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
in der Entscheidungsformel nach
§ 100e Absatz 3 Satz 2
auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind,
2.
der nach
§ 100a Absatz 4 Satz 1
zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach
§ 113b
des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden.
2
In den Fällen des
§ 100g Absatz 2
, auch in Verbindung mit
§ 100g Absatz 3 Satz 2
, findet abweichend von Satz 1
§ 100e Absatz 1 Satz 2
keine Anwendung.
3
Bei Funkzellenabfragen nach
§ 100g Absatz 3
genügt abweichend von
§ 100e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5
eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation.
Verweis auf
§ 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 StPO
von
§ 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StPO