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§ 138b StPO
§ 138b Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
1
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in
§ 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120 Abs. 1 Nr. 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach
§ 138
des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den
§§ 94 bis 96, 97a und 100
des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde.
2
§ 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 138b StPO
von
§ 138d Absatz 6 Satz 1 StPO