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§ 138a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StPO
1.
sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
Verweis auf
§ 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO
von
§ 138b Satz 2 StPO