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§ 453 Absatz 2 Satz 3 StPO
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Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (
§§ 56f, 56g, 59b
des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Verweis auf
§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO
von
§ 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 StPO