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§ 454 Absatz 3 StPO
(3)
1
Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig.
2
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
§ 454 Absatz 4 StPO
(4)
1
Im Übrigen sind
§ 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3
, die
§§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3
sowie die
§§ 453b und 453c
entsprechend anzuwenden.
2
Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden.
3
Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
Verweis auf
§ 454 Abs. 3 und 4 StPO
von
§ 304 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 StPO