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§ 138d Absatz 6 StPO
(6)
1
Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in
§ 138a
genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des
§ 138b
betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig.
2
Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu.
3
Eine die Ausschließung des Verteidigers nach
§ 138a
ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verweis auf
§ 138d Abs. 6 StPO
von
§ 304 Absatz 4 Satz 2 StPO