4.
der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des
§ 129, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,