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§ 80a StGB
§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (
§ 11 Absatz 3
) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Verweis auf
§ 80a StGB
von
§ 74a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG