1.
des Friedensverrats in den Fällen des
§ 80a des Strafgesetzbuches,
2.
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des
§ 90b des Strafgesetzbuches,
3.
der Gefährdung der Landesverteidigung in den Fällen der
§§ 109d bis 109g des Strafgesetzbuches,
4.
der Zuwiderhandlung gegen ein Vereinigungsverbot in den Fällen des
§ 129, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches und des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5.
der Verschleppung (
§ 234a des Strafgesetzbuches) und
6.
der politischen Verdächtigung (
§ 241a des Strafgesetzbuches).