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§ 120 Absatz 2 Satz 3 GVG
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Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.
Verweis auf
§ 120 Absatz 2 Satz 3 GVG
von
§ 74a Absatz 2 Satz 1 GVG