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§ 73 Absatz 1 GVG
(1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.
Verweis auf
§ 73 Abs. 1 GVG
von
§ 74a Absatz 3 Satz 1 GVG