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§ 142a Absatz 4 GVG
(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach
§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2
übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.
Verweis auf
§ 142a Abs. 4 GVG
von
§ 74a Absatz 2 Satz 1 GVG