1.
Text und Form der Eintragungen sind an die für Eintragungen in das Datenbankgrundbuch geltenden Vorgaben anzupassen;
2.
Änderungen der tatsächlichen Beschreibung des Grundstücks, die von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle mitgeteilt wurden, sollen übernommen werden;
3.
in Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs sollen die Angaben zu den betroffenen Grundstücken und sonstigen Belastungsgegenständen aktualisiert werden; bei Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sollen zudem die Angaben zum herrschenden Grundstück und in Vermerken nach
§ 9 der Grundbuchordnung die Angaben zum belasteten Grundstück aktualisiert werden;
4.
die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder andere Unterlagen kann um die Angaben nach
§ 44 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ergänzt werden;
5.
Geldbeträge in Rechten und sonstigen Vermerken, die in einer früheren Währung eines Staates bezeichnet sind, der an der einheitlichen europäischen Währung teilnimmt, sollen auf Euro umgestellt werden;
6.
die aus der Teilung von Grundpfandrechten entstandenen Rechte sollen jeweils gesondert in die Hauptspalte der dritten Abteilung übernommen werden; für die Nummerierung der Rechte gilt
§ 17 Absatz 4 entsprechend.
2Betrifft die Neufassung ein Grundpfandrecht, für das ein Brief erteilt wurde, bedarf es nicht der Vorlage des Briefs; die Neufassung wird auf dem Brief nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdrücklich beantragt.
(4) 1Der Freigabevermerk lautet wie folgt: "Dieses Blatt ist zur Fortführung als Datenbankgrundbuch neu gefasst worden und an die Stelle des bisherigen Blattes getreten.
2Freigegeben am/zum …".
3In der Aufschrift des bisherigen Blattes ist folgender Vermerk anzubringen: "Zur Fortführung als Datenbankgrundbuch neu gefasst und geschlossen am/zum …".
4Den Vermerken ist jeweils der Name der veranlassenden Person hinzuzufügen.
5Werden nur einzelne Teile des Grundbuchblatts neu gefasst, ist dies bei den betroffenen Eintragungen zu vermerken.