1.
2.
im Fall der Schließung des Grundbuchblatts (
§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der von der Schließung betroffenen Grundstücke aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Abschreibevermerk nach
§ 13 Absatz 3 Satz 1 eingetragen wurde.