Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 69 Absatz 2 Satz 5 GBV
5
Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen im Bestandsverzeichnis und in der ersten Abteilung sind der Katasterbehörde bekanntzugeben.
§ 69 Absatz 2 Satz 6 GBV
6
Liegt ein von der Neufassung betroffenes Grundstück im Plangebiet eines Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen, auch in der zweiten und dritten Abteilung, der zuständigen Bodenordnungsbehörde bekanntzugeben.
Verweis auf
§ 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 GBV
von
§ 72 Absatz 1 Satz 2 GBV