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§ 13 Absatz 3 Satz 1 GBV
(3)
1
Wird ein Grundstück ganz abgeschrieben, ist in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses die Nummer des Grundbuchblatts anzugeben, in das das Grundstück aufgenommen wird; ist das Blatt einem anderen Grundbuchbezirk zugeordnet, ist auch dieser anzugeben.
Verweis auf
§ 13 Absatz 3 Satz 1 GBV
von
§ 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GBV