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§ 44 Absatz 2 Satz 2 GBO
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Hierbei sollen in der Bezugnahme der Name des Notars, der Notarin oder die Bezeichnung des Notariats und jeweils die Nummer der Urkundenrolle, bei Eintragungen auf Grund eines Ersuchens (
§ 38
) die Bezeichnung der ersuchenden Stelle und deren Aktenzeichen angegeben werden.
Verweis auf
§ 44 Absatz 2 Satz 2 GBO
von
§ 71a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GBV