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§ 29 GBV
§ 29
1
Vor der Umschreibung hat die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen sind, zu bewirken (z.B.
§§ 4, 53
der Grundbuchordnung).
2
Sie hat über die Einleitung eines Löschungsverfahrens (
§§ 84 bis 89
der Grundbuchordnung) oder eines Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhältnisse (
§§ 90 bis 115
der Grundbuchordnung) zu beschließen und das Verfahren vor der Umschreibung durchzuführen; auch hat sie gegebenenfalls die Beteiligten über die Beseitigung unrichtiger Eintragungen sowie über die Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken zu belehren.
§ 69 Absatz 4 GBV
1
Durchführung der Neufassung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 10a und 10b beigefügten Mustern.
2
Die darin enthaltenen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verordnung.
Verweis auf
§§ 29 und 69 Absatz 4 GBV
von
§ 71a Absatz 3 Satz 1 GBV