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§ 69 Absatz 2 Satz 2 GBV
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Im Bestandsverzeichnis soll, soweit zweckmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzelnen Abteilungen nur der aktuelle Stand der eingetragenen Rechtsverhältnisse dargestellt werden.
Verweis auf
§ 69 Absatz 2 Satz 2 GBV
von
§ 71a Absatz 2 Satz 1 GBV