1.
Abweichend von
§ 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des
§ 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2.
Die Festsetzung der Umlagevorauszahlung für das Umlagejahr 2005 erfolgt auf der Grundlage des gemäß
§ 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auszuweisenden gesonderten Teils des Haushaltsplans für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Kosten nach
§ 17d Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Auf den Gesamtbetrag der Kosten im Sinn des Satzes 1 ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle in Höhe von 20 Prozent zu erheben.
3.
4.
Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn der Nummer 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist
§ 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.
5.
Der nach Nummer 2 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
1.
2.
Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des
§ 9 Abs. 1 Satz 2, die auf die einzelnen Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist
§ 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.