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§ 17a Satz 1 FinDAG
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Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben für Aufgaben nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Teil des Haushaltsplans einschließlich eines gesonderten Stellenplans aus.
Verweis auf
§ 17a Satz 1 FinDAG
von
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BilKoUmV