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§ 9 Absatz 1 Satz 2 BilKoUmV
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Der Festsetzung sind die Kosten zugrunde zu legen, die nach diesem Haushaltsplan für das Umlagejahr voraussichtlich zu erwarten sind, sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 Satz 2 BilKoUmV
von
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BilKoUmV