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§ 9 Absatz 3 BilKoUmV
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist auf der Grundlage der Börsenumsätze des letzten abgelaufenen Umlagejahres nach Maßgabe der
§§ 6 und 7
zu ermitteln.
Verweis auf
§ 9 Abs. 3 BilKoUmV
von
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BilKoUmV