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§ 6 BilKoUmV
§ 6 Bemessung des Umlagebetrags
1
Für die Berechnung des Umlagebetrags gemäß
§ 3
ist die Höhe aller in einem Umlagejahr an den inländischen Börsen angefallenen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umlagepflichtigen maßgebend, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind.
2
Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich der Regelungen des
§ 7
nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen.
§ 7 BilKoUmV
§ 7 Mindest- und Höchstumlagebetrag
Unbeschadet des
§ 6
beträgt der Umlagebetrag mindestens 250 Euro und höchstens 40.000 Euro.
Verweis auf
§§ 6 und 7 BilKoUmV
von
§ 9 Absatz 3 Satz 1 BilKoUmV