§ 17d Absatz 4 FinDAG
(4) 1Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs entstanden sind.
Fußnote
(+++ § 17d Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 6 +++) Sechster Abschn. (§§ 17a bis 17d): Eingef. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 15.12.2004 I 3408 mWv 21.12.2004