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§ 17d Absatz 4 FinDAG
(4)
1
Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle nach
§ 342b
des Handelsgesetzbuchs entstanden sind.
Fußnote
(+++
§ 17d Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 23 Abs. 6
+++) Sechster Abschn. (
§§ 17a bis 17d
): Eingef. durch Art. 4 Nr. 5 G v. 15.12.2004 I 3408 mWv 21.12.2004
Verweis auf
§ 17d Abs. 4 FinDAG
von
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BilKoUmV