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§ 23 Absatz 6 FinDAG
(6)
§ 17d Absatz 1
in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.
Verweis auf
§ 23 Abs. 6 FinDAG
von
§ 17d Absatz 4 Satz 2 FinDAG