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§ 1 BilKoUmV
§ 1 Anwendungsbereich
1
Diese Verordnung regelt die Umlegung der in
§ 17d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführten Kosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der auf der Grundlage des
§ 342b Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle für Rechnungslegung (Prüfstelle) auf die in
§ 17d Absatz 1 Satz 1 und 2
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Umlagepflichtigen sowie den Differenzausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Umlagefestsetzung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt an die Prüfstelle gemäß
§ 342d Satz 3
des Handelsgesetzbuchs zu leistende Vorschusszahlung.
Fußnote
(+++
§ 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 1
4 Abs. 3 +++)
Verweis auf
§ 1 BilKoUmV
von
§ 1 Satz 2 BilKoUmV