Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 342d Satz 3 HGB
3
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß
§ 17d Absatz 1 Satz 4
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wobei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu berücksichtigen sind.
Verweis auf
§ 342d Satz 3 HGB
von
§ 1 Satz 1 BilKoUmV