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§ 17d Absatz 1 Satz 4 FinDAG
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Im Hinblick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundesanstalt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Kosten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraussichtlich für das Umlagejahr zu erwarten sind.
Verweis auf
§ 17d Absatz 1 Satz 4 FinDAG
von
§ 342d Satz 3 HGB