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§ 342b Absatz 1 Satz 1 HGB
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben übertragen.
Verweis auf
§ 342b Abs. 1 Satz 1 HGB
von
§ 1 Satz 1 BilKoUmV