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§ 17d Absatz 1 Satz 1 FinDAG
(1)
1
Soweit die nach
§ 17a Satz 4
gesondert erfassten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach
§ 342b
des Handelsgesetzbuchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie von der Bundesanstalt einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres auf die zum Stichtag nach Satz 2 umlagepflichtigen Unternehmen nach einem geeigneten Verteilungsschlüssel unter Zugrundelegung ihrer inländischen Börsenumsätze anteilig umzulegen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben.
§ 17d Absatz 1 Satz 2 FinDAG
2
Umlagepflichtige Unternehmen im Sinne des Satzes 1 sind Emittenten von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bundesrepublik Deutschland nach
§ 2 Absatz 1
3 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist; unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 4
des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Verweis auf
§ 17d Absatz 1 Satz 1 und 2 FinDAG
von
§ 1 Satz 1 BilKoUmV