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§ 5 Absatz 1 BerVersV
(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
§ 7 BerVersV
§ 7 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
1.
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
2.
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
3.
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
1
(2)
§ 3 Absatz 2
gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 7
: zur Nichtanwendung vgl.
§ 18 Abs. 2
+++)
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 BerVersV
2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung
a)
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
aa)
den in
§ 37 Absatz 1 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß
§ 322
des Handelsgesetzbuchs,
bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß
§ 170 Absatz 2
des Aktiengesetzes,
cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß
§ 171 Absatz 2
des Aktiengesetzes einschließlich der nach
§ 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3
des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte,
b)
den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß
§ 37 Absatz 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
c)
den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß
§ 313 Absatz 2 bis 5
des Aktiengesetzes;
§ 16 Absatz 1 Nummer 3 BerVersV
3.
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat,
a)
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
b)
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß
§ 341i und § 341j
des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
c)
den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß
§ 341k
des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung.
§ 16 Absatz 2 BerVersV
(2)
1
Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen
1.
vom Vorstand,
2.
vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und
3.
vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.
2
In der Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen.
Fußnote
(+++
§ 16 Abs. 1 Nr. 2
u. 3: zur Nichtanwendung vgl.
§ 18 Abs. 2
+++)
(+++
§ 16 Abs. 2
: zur Nichtanwendung vgl.
§ 18 Abs. 2
+++)
Verweis auf
§ 5 Absatz 1, § 7 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 BerVersV
von
§ 18 Absatz 2 Satz 1 BerVersV