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§ 16 Absatz 2 BerVersV
(2)
1
Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen
1.
vom Vorstand,
2.
vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und
3.
vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.
2
In der Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen.
Fußnote
(+++
§ 16 Abs. 1 Nr. 2
u. 3: zur Nichtanwendung vgl.
§ 18 Abs. 2
+++)
(+++
§ 16 Abs. 2
: zur Nichtanwendung vgl.
§ 18 Abs. 2
+++)
Verweis auf
§ 16 Abs. 2 BerVersV
von
§ 16 Absatz 2 Satz 3 BerVersV