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§ 16 Absatz 1 Nummer 2 BerVersV
2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung
a)
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
aa)
den in
§ 37 Absatz 1 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß
§ 322
des Handelsgesetzbuchs,
bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß
§ 170 Absatz 2
des Aktiengesetzes,
cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß
§ 171 Absatz 2
des Aktiengesetzes einschließlich der nach
§ 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3
des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte,
b)
den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß
§ 37 Absatz 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
c)
den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß
§ 313 Absatz 2 bis 5
des Aktiengesetzes;
Verweis auf
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BerVersV
von
§ 16 Absatz 2 Satz 3 BerVersV