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§ 37 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
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Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzureichen.
Verweis auf
§ 37 Absatz 1 Satz 1 VAG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe aa BerVersV