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§ 3 Absatz 2 BerVersV
(2)
1
Die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge der Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
Fußnote
(+++
§ 3 Abs. 2
: zur Anwendung vgl.
§ 7 Abs. 2
+++)
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 BerVersV
von
§ 7 Absatz 2 Satz 1 BerVersV