1.
2.
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß
§ 57 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.