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§ 63 BeamtVG
§ 63 Gleichstellungen
1
Für die Anwendung des dieses Abschnitts gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach
§ 15
als Ruhegehalt,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach
§ 38
als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des
§ 59
,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach
§ 26
als Witwen- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den
§§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3
als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des
§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2
,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach
§ 22 Abs. 1 und § 40
als Witwengeld,
6.
ein Unterhaltsbeitrag nach
§ 22 Abs. 2 oder 3
als Witwengeld, außer für die Anwendung des
§ 57
,
7.
ein Unterhaltsbeitrag nach
§ 23 Abs. 2
als Waisengeld,
7a.
ein Unterhaltsbeitrag nach
§ 38a
als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach
§ 43
des Bundesbeamtengesetzes, den
§§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68
als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10.
die Bezüge, die nach oder entsprechend
§ 4 Abs. 1 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
Fußnote
§ 63
Eingangssatz: IdF d. Art. 9 Nr. 41 Buchst. a G v.
.12.2019 I 2053 mWv 1.1.2020 (Kursivdruck: Änderungsbefehl müsste lauten: 'In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "des Abschnitts VII ..."')
Verweis auf
§ 63 BeamtVG
von
§ 63 Satz 2 BeamtVG