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§ 43 BBG
§ 43 Gnadenrecht
1
Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.
2
Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt
§ 42
entsprechend.
Verweis auf
§ 43 BBG
von
§ 63 Satz 1 Nummer 8 BeamtVG