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§ 59 BeamtVG
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1)
1
Ein Ruhestandsbeamter,
1.
gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach
§ 41 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter.
2
Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die
§§ 42 und 43
des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 61 Absatz 1 Satz 4 BeamtVG
4
Die
§§ 42 und 43
des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 68 BeamtVG
§ 68 Ehrenbeamte
1
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (
§ 31
), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (
§ 33
).
2
Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (
§ 32
) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
3
Das Gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.
Verweis auf
§§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 BeamtVG
von
§ 63 Satz 1 Nummer 8 BeamtVG