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§ 22 Absatz 1 BeamtVG
(1)
1
In den Fällen des
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren.
2
Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
3
Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre;
§ 55 Absatz 1 Satz 8 und 9
gilt entsprechend.
§ 40 BeamtVG
§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
1
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (
§ 39 Abs. 1
) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig Prozent des in
§ 36 Abs. 3 Satz 3
genannten Betrages.
2
Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
Verweis auf
§ 22 Abs. 1 und § 40 BeamtVG
von
§ 63 Satz 1 Nummer 5 BeamtVG