§ 39 Absatz 1 BeamtVG(1) 1Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. 2Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1.
Das Witwengeld beträgt sechzig Prozent des Unfallruhegehaltes (
§§ 36, 37).
2.
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (
§ 23) dreißig Prozent des Unfallruhegehalts.
3Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.