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§ 36 Absatz 3 Satz 3 BeamtVG
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Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben;
§ 14 Abs. 4 Satz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG
von
§ 40 Satz 1 BeamtVG