§ 374 StPO§ 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1.
ein Hausfriedensbruch (
§ 123 des Strafgesetzbuches),
2.
eine Beleidigung (
§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in
§ 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a.
eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (
§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3.
eine Verletzung des Briefgeheimnisses (
§ 202 des Strafgesetzbuches),
5a.
eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (
§ 299 des Strafgesetzbuches),
6.
eine Sachbeschädigung (
§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a.
eine Straftat nach
§ 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7.
eine Straftat nach
§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und
§ 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
(2)
1Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen.
2Die in
§ 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.