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§ 240 Absatz 1 StGB
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 240 Absatz 2 StGB
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
§ 240 Absatz 3 StGB
(3) Der Versuch ist strafbar.
Verweis auf
§ 240 Absatz 1 bis 3 StGB
von
§ 374 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO