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§ 142 Absatz 1 PatG
(1)
1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (
§§ 16a, 49a
)
1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (
§ 9 Satz 2 Nr. 1
), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist (
§ 9 Satz 2 Nr. 2
), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.
2
Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (
§ 9 Satz 2 Nr. 3
).
Verweis auf
§ 142 Abs. 1 PatG
von
§ 374 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 StPO