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§ 9 Satz 2 Nummer 1 PatG
1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
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§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG
von
§ 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PatG