Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 25 Absatz 1 GebrMG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters
1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist (
§ 11 Abs. 1 Satz 2
), herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
2.
das Recht aus einem Patent entgegen
§ 14
ausübt.
Verweis auf
§ 25 Abs. 1 GebrMG
von
§ 374 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 StPO