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§ 194 Absatz 4 StGB
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
Verweis auf
§ 194 Abs. 4 StGB
von
§ 374 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StPO